Absatz eins,Die Untergrenze des Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, WGG bestimmt sich nach
- Ziffer einsdem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich
- Litera aeiner Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 3, ERVO 1994) und
- Litera bder Finanzierungskosten (Paragraph 2, Absatz 4, ERVO 1994) sowie
- Ziffer 2den Baukosten gemäß Paragraph eins, ERVO 1994 einschließlich der sonstigen Kosten gemäß Paragraph 4, ERVO 1994.