Prüfungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1995,
römisch fünf
Anlage eins
01.06.1995
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Erstmals bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1994 zugrunde zu legen vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1995,).
D.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)
der
erklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:
Ziffer eins Die Bücher und Schriften einschließlich der zum Verständnis der Buchführung erforderlichen Organisationsunterlagen sind vollständig zur Verfügung gestellt worden.
Ziffer 2 In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsfälle erfaßt, die für das Geschäftsjahr ... buchungspflichtig geworden sind.
Ziffer 3 Durch ausreichende organisatorische Vorkehrungen und Kontrollen ist gewährleistet, daß die Aufzeichnungen im Rechnungswesen nur nach ordnungsmäßig dokumentierten Organisationsunterlagen, Programmen und Bedienungseingriffen durchgeführt wurden.
Ziffer 4 Nicht ausgedruckte aufbewahrungspflichtige Daten sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit verfügbar und können innerhalb angemessener Frist in geordneter Weise lesbar gemacht werden.
Ziffer eins Im Jahresabschluß sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen (insbesondere auch für Verluste aus schwebenden Geschäften), Verbindlichkeiten und Abgrenzungen sowie sämtliche Aufwendungen und Erträge erfaßt und alle erforderlichen Angaben (Vermerke in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung und Angaben im Anhang) enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.
Ziffer 2 Die anschließend angeführten Sachverhalte und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind entweder in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluß vollständig berücksichtigt oder – soweit sie in den Jahresabschluß nicht aufzunehmen sind – in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung vermerkt; fehlen derartige Angaben oder Vermerke, liegen diese Sachverhalte am Abschlußstichtag nicht vor.
Ziffer 3 Die gewährten Vorschüsse und Kredite und die eingegangenen Haftungsverhältnisse, die unter Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB fallen, die Aufwendungen für Pensionen und Abfertigungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, HGB und die Bezüge gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, HGB sind im Anhang vollständig angegeben.
Ziffer 4 Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an anderen Unternehmen im Sinne von Paragraph 228, Absatz eins, HGB sind vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat (Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB) in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung angeführt.
Ziffer 5 Der Lagebericht enthält alle in Paragraph 243, HGB geforderten Angaben; insbesondere sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluß des Geschäftsjahres und sonstige für die künftige Entwicklung der Gesellschaft/Genossenschaft wesentliche Umstände im Lagebericht erläutert.
Ziffer 6 Von der Schutzklausel (Paragraph 241, HGB) ist nicht bzw. nur in dem in Abschnitt D angeführten Umfang Gebrauch gemacht worden.
Angehörige des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, WGG verfügen in der General- oder Hauptversammlung, im Vorstand/in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen.
..............., den .........
……………………………. Unterschrift der genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer |
Gewinnrechnung, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auflösungsbeschränkung, Arbeitsgemeinschaftsvertrag, Vermögenslage, Finanzlage, Generalversammlung
04.04.2019
10011510
NOR12148742
N9197953692J