Prüfungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 926 aus 1994,
Paragraph 4
01.01.1995
31.12.2000
Gegenstand der Prüfung
Paragraph 4, (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.