Prüfungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979,
römisch fünf
Paragraph 2
29.12.1979
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden.
04.04.2019
10011510
NOR12148727
N9197953677J