Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Pflichten des Lenkers, der Begleitpersonen und des Halters, Be- und Entladen, Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb,

Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen

Pflichten des Lenkers und der Begleitpersonen

Paragraph 32, (1) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Voraussetzungen des Paragraph 40, erfüllt und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  2. Ziffer 2
    er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und
  3. Ziffer 3
    die Tafeln mit den Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen vorschriftsmäßig angebracht sind.
  1. Absatz 2,Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf Fahrten in Betrieb sind.
  2. Absatz 3,Der Lenker hat bei der Beförderung die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände dem ADR entsprechend mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  3. Absatz 4,Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß sich auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden deren Teilnahme am der Beförderung erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß die Beförderungseinheit nach den jeweiligen Vorschriften des ADR überwacht wird. Er hat die nächste Sicherheitsdienststelle unverzüglich zu verständigen, wenn, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall oder Zwischenfall, Stoffe freiwerden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, ein gefährliches Gut verloren gegangen oder auf andere Weise außer Kontrolle geraten ist. Sofern Begleitpersonen an der Beförderung teilnehmen, gelten diese Verpflichtungen auch für sie.
  5. Absatz 6,Verläßt der Lenker im Verlauf der Beförderung die Beförderungseinheit, so darf er sich nur so weit entfernen, daß seine Rückkehr innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß er leicht erreichbar ist.
  6. Absatz 7,Der Lenker ist im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles während der Beförderung verpflichtet, den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen in die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen Einsicht zu geben. Sofern Begleitpersonen an der Beförderung teilnehmen, gilt diese Verpflichtung auch für sie.
  7. Absatz 8,Dem Lenker und den Begleitpersonen ist es, unbeschadet der Paragraphen 5, Absatz eins und 58 Absatz eins, StVO 1960, verboten, innerhalb der letzten acht Stunden vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges und während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - Alkohol zu sich zu nehmen.
  8. Absatz 9,Paragraph 102, KFG 1967 bleibt unberührt.