Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,
BG
Artikel eins, Paragraph 18
01.01.1980
31.12.1993
WGG
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
In Verträgen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, sind die zu erbringenden Grund- und Baukosten getrennt anzuführen und Berechnungsgrundlagen (Preisbasis) aufzunehmen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Vertragsabschluß, zurückliegen und die, sofern mit der Bauführung nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird, mit Baubeginn entsprechend berichtigt werden. Ferner sind in den Miet- und sonstigen Nutzungsverträgen der in Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz angeführte Zeitpunkt sowie jene Beträge anzuführen, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Bezug des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes als Grund- und Baukostenbeiträge zu leisten waren oder sind.
Grundkosten, Mietvertrag, Mietgegenstand, Grundkostenbeitrag
15.04.2025
10011509
NOR12148588
N9197911894Y