Absatz eins,Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis. Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.