Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,
Artikel eins, Paragraph 12
31.03.1979
Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.