Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.03.1979

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 12,

Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.