Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1976,
Vertrag – Italien
Artikel 2
01.10.1976
99/05 Eisenbahnen
Auf die Beförderung von Gütern zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet je nach Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den Absender das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der beiden Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse (Annahme und Ablieferung von Sendungen), insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken.
28.10.2019
10011483
NOR12148442
N9197643180L