Absatz eins,Die Formblätter für die Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (Flugberichte) sind von den Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten dem Start oder der Landung folgenden Werktag bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft zu bezeichnenden Stelle abzugeben.