Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 406/1988Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1988,
§Paragraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins, § 38Paragraph 38,
Text
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 38Paragraph 38, (Anm.:Anmerkung, Abs. 1Absatz eins, aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1988,)
(Anm.:Anmerkung, Abs. 2Absatz 2, aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1988,)
(3)Absatz 3Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen als Treuhänder im Sinne des § 24Paragraph 24, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
(4)Absatz 4Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5)Absatz 5Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (§ 1Paragraph eins,) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (§ 32Paragraph 32, Abs. 3Absatz 3,) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.
(6)Absatz 6Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des Vermögens oder die Begründung des Miteigentums gemäß § 32Paragraph 32, Abs. 7Absatz 7, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
(7)Absatz 7Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(8)Absatz 8Die Rückübertragung von Grundstücken auf den früheren Eigentümer gemäß § 28Paragraph 28 und § 30Paragraph 30, ist von der Grunderwerbssteuer befreit.