(2)Absatz 2,Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere darüber, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder als gesichert gilt (§ 8 Abs. 3), ferner Grundbuchsauszüge und Grundbesitzbogen hinsichtlich des zu enteignenden Grundstückes, allenfalls Teilungspläne und Pläne über die einzulösenden Grundstücke sowie sämtliche zur Beurteilung des Bauvorhabens (Baupläne und Baubeschreibungen) sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die entgeltliche Übertragung ins Eigentum des Enteignungswerbers abgelehnt oder einen offenbar nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die entgeltliche Übertragung gilt auch als abgelehnt, wenn der Eigentümer dem Enteignungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine Äußerung nicht abgegeben hat.Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere darüber, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder als gesichert gilt (Paragraph 8, Absatz 3,), ferner Grundbuchsauszüge und Grundbesitzbogen hinsichtlich des zu enteignenden Grundstückes, allenfalls Teilungspläne und Pläne über die einzulösenden Grundstücke sowie sämtliche zur Beurteilung des Bauvorhabens (Baupläne und Baubeschreibungen) sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die entgeltliche Übertragung ins Eigentum des Enteignungswerbers abgelehnt oder einen offenbar nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die entgeltliche Übertragung gilt auch als abgelehnt, wenn der Eigentümer dem Enteignungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine Äußerung nicht abgegeben hat.