Absatz eins,Eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften entspricht und seine Finanzierung gesichert ist.
Bodenbeschaffungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1974,
BG
Paragraph 8
29.05.1974
98/05 Sonstiges Wohnbau
Eigenmittel
04.04.2019
10011459
NOR12148177
N9197411894I