Absatz eins,In den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festgelegten Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke anstelle des Käufers eintreten, sofern sie nicht gemäß Paragraph 2, ausgenommen sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für Wohnbauzwecke oder für öffentliche Zwecke, die sie wahrzunehmen hat, benötigt. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist sie aus dem Kaufvertrag in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet wie der Käufer. Ist der Kaufpreis nicht angemessen, so hat die Gemeinde an dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Gericht festgesetzte Gegenleistung zu erbringen (Paragraph 26,). Allfällige außer dem Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten erfüllt werden können und sich durch einen Schätzungswert (Paragraph 20,) ausgleichen lassen, werden durch dessen Leistung erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so gelten sie als nicht beigesetzt. Eine Bedingung, wonach der Kaufvertrag nur gelten soll, wenn die Gemeinde nicht von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht, oder wonach er als aufgelöst zu betrachten ist, wenn dieser Fall eintritt, ferner alle Bestimmungen, die für den Fall des Eintrittes der Gemeinde vorgesehen werden, gelten gleichfalls als nicht beigesetzt. Ebenso hat ein bei der Veräußerung einer Liegenschaft vorbehaltenes Wiederkaufsrecht für den Fall, daß die Gemeinde von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht, als nicht beigesetzt zu gelten.