Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P4
Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1973,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
10.09.1973
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 11. März 1971 in New York zu einer Außerordentlichen Tagung
ZUSAMMENTRAT,
die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen,
die es für angebracht ERACHTETE, zu den sechs Sitzen, die durch die am 21. Juni 1961 angenommene Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) geschaffen wurden, drei weitere Sitze im Rat vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder des Rates auf dreißig zu erhöhen,
und die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,
GENEHMIGTE am 12. März 1971 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen:
In Artikel 50, Absatz a), des Abkommens ist der zweite Satz zu streichen und zu ersetzen durch:
„Er setzt sich aus dreißig von der Versammlung gewählten Vertragsstaaten zusammen.“
SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit achtzig FEST und BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen
verbindlich ist.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung,
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt;
Steht dieses Protokoll jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen;
Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;
Tritt dieses Protokoll für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der 80. Ratifikationsurkunde in Kraft;
Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu benachrichtigen;
Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu benachrichtigen;
Tritt dieses Protokoll für jeden Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten Außerordentlichen Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu New York am 12. März 1971 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.
24.10.2024
10011457
NOR12148168
N9197353908L