Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.08.1973

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

GRENZÜBERSCHREITENDER GEWERBSMÄSSIGER LUFTVERKEHR

Voraussetzung für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

Paragraph 8, (1) Die Ausübung von Flugverkehrsrechten (Paragraph 2,) beim gewerbsmäßigen Betrieb grenzüberschreitender Flugstrecken bedarf - soweit im Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist - einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr (Flugstreckenbewilligung).

  1. Absatz 2,Bei der Ausübung von Flugverkehrsrechten (Paragraph 2,) mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 14.000 kg wird die Durchführung von Beförderungsleistungen, die mit der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles von wem auch immer verkauft oder öffentlich angeboten werden, einer gewerbsmäßigen Luftbeförderung gleichgehalten und ist ausschließlich Luftbeförderungsunternehmen vorbehalten.
  2. Absatz 3,Die Flugstreckenbewilligung ersetzt die Fluglinienbewilligung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.