Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1973,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.1973

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsUnternehmen, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, bedürfen zur Güterbeförderung zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, zum Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat, wenn der Heimatstaat durchfahren wird, einer von der zuständigen Stelle ihres Heimatstaates im Rahmen des gemäß Artikel 5 vereinbarten Kontingentes ausgestellten Genehmigung des anderen Staates.
  2. Absatz 2Die Unternehmen sind berechtigt, Güter im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu laden und diese in das Gebiet ihres Heimatstaates zu befördern, ohne Rücksicht darauf, ob das Fahrzeug beladen oder leer eingefahren ist.
  3. Absatz 3Auf Grund dieses Abkommens sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, das heißt Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011446

Dokumentnummer

NOR12148139

alte Dokumentnummer

N9197342933L