Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1973,
Vertrag – Malta
Artikel 2
05.08.1973
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von der Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
(2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem oder den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gibt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
29.08.2019
10011450
NOR12148121
N9197342915L