Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1973,
Vertrag – Rumänien
Artikel eins,
15.05.1973
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
(1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Rumänien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durchführen, sind gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.
(2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.
Steuer
11.04.2019
10011444
NOR12148101
N9197342895L