Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1973,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

15.05.1973

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

(1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Rumänien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durchführen, sind gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.

(2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Schlagworte

Steuer

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011444

Dokumentnummer

NOR12148101

alte Dokumentnummer

N9197342895L