Kurztitel

Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.07.1979

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund hat für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben.
  2. Absatz 2,Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
  3. Absatz 3,Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR12148084

alte Dokumentnummer

N9197323909L