Absatz eins,Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten:
- Litera aLand- und Wasserpisten,
- Litera bStoppflächen,
- Litera cSicherheitsstreifen,
- Litera dRollwege und Fahrrinnen,
- Litera eAbstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,
- Litera fsonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-Landeflächen).