Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1971,
Vertrag – Luxemburg
Artikel eins
21.10.1971
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.
11.04.2019
10011418
NOR12147894
N9197142730L