Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1971,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

27.07.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

  1. Absatz i
    bedeutet „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;
  2. Absatz i, i
    bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle Pakistans den Generaldirektor der Zivilluftfahrt und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig vom genannten Generaldirektor ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
  3. Absatz i, i, i
    bedeutet „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und die daran anschließenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Vertragschließenden Teiles;
  4. Absatz i, v
    haben „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
  5. Absatz v
    bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein von einem Vertragschließenden Teil durch schriftliche Mitteilung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3, dieses Abkommens namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen;
  6. Absatz v, i
    bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Abschnitt einer Flugstrecke zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und
  7. Absatz v, i, i
    bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie verwendeten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug über einen gegebenen Zeitraum und auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Abschnitt einer Flugstrecke betriebenen Frequenz.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147876

alte Dokumentnummer

N9197142711L