Absatz eins,Zur Einrichtung und Führung einer internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinie sind Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich.
Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1971,
Vertrag – Griechenland
Artikel 2
01.07.1970
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
11.04.2019
10011416
NOR12147836
N9197142650L