Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1971

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Text

Paragraph 25, Ankündigungen und Reklamen

Optische und akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), welche nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient.