Bundesstraßengesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,
Paragraph 25
01.09.1971
19.08.1999
Paragraph 25, Ankündigungen und Reklamen
Optische und akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), welche nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigung dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient.