Bundesstraßengesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,
Paragraph 23
01.01.1994
09.05.2006
Paragraph 23, Benachbarte Waldungen
Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (Paragraph 21, Absatz 4,) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.