Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Text

Paragraph 23, Benachbarte Waldungen

Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (Paragraph 21, Absatz 4,) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.