Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1971

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Text

Paragraph 10, Beiträge von Unternehmungen

Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art der Benützung durch eine Unternehmung in einer kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, werden hiedurch nicht berührt.