Bundesstraßengesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,
Paragraph 10
01.09.1971
19.08.1999
Paragraph 10, Beiträge von Unternehmungen
Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art der Benützung durch eine Unternehmung in einer kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, werden hiedurch nicht berührt.