Kurztitel

Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 7. März 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 113, als Bundesstraße (Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke vom Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
  2. Absatz 2Die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, in der geltenden Fassung; der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über Nebenbetriebe ist dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1968,

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011406

Dokumentnummer

NOR12147607

alte Dokumentnummer

N9196923892L