Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs
Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1968,
Vertrag – Bulgarien
Artikel 2
01.01.1968
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
(1) Bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen:
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
(3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.
11.04.2019
10011394
NOR12147602
N9196843675L