Vermessungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,
BG
Paragraph 26
01.01.1969
VermG
95/03 Vermessungsrecht
Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
06.07.2023
10011400
NOR12147455
N9196816539J