Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147441

alte Dokumentnummer

N9196816525J