Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Aufgaben der Landesvermessung sind
die Grundlagenvermessungen, und zwar
die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,
die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,
die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
die Führung des Grenzkatasters;
die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
die Herstellung der staatlichen Landkarten;
die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.