Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Text

Paragraph 45, Nacht-Sichtflüge

  1. Absatz eins,Nacht-Sichtflüge sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur dann zulässig, wenn die im Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 3, umschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind.
  2. Absatz 2,Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Absatz 4, durchgeführt werden soll; wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen.
  3. Absatz 3,Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.
  4. Absatz 4,Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (Paragraph 69,) außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 3, umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  5. Absatz 5,Eine gemäß Absatz 4, erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.