Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.03.1967

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Text

Paragraph 25, Erfordernis der Flugplanabgabe

  1. Absatz eins,Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist ein Flugplan abzugeben.
  2. Absatz 2,Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen werden soll.
  3. Absatz 3,Für alle anderen Flüge steht es dem Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.