Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.11.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.2000

Text

Paragraph 4, Allgemeine Rechte und Pflichten des Piloten

  1. Absatz eins,Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen (Paragraph 69,) und - bezüglich Ausnahmebereiche - den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten. Er entscheidet jedoch selbständig über die Führung des Luftfahrzeuges.
  2. Absatz 2,Der Pilot ist für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften, insbesondere der Luftverkehrsregeln verantwortlich, auch wenn er einem Flugbesatzungsmitglied die Erfüllung von Aufgaben überträgt, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung dem Piloten obliegen.
  3. Absatz 3,Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges so lange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.