Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

23.08.1994

Text

Paragraph 75 a, Verbot des Lenkens von, Motorfahrrädern

  1. Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2, 74, Absatz 3, 75, Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades
    1. Litera a
      ausdrücklich zu verbieten,
    2. Litera b
      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. Litera c
      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a, b, oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Inhaber eines Mopedausweises haben diesen auf die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, abzuliefern.