Absatz eins,Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß Paragraphen 64, Absatz 6, 72, Absatz eins und 133 Absatz eins,, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraphen 73, Absatz eins, oder 75 Absatz 2,, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (Paragraph 67, Absatz 4, a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (Paragraph 65, Absatz 6,), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.