Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann, bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, in dritter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, so ist in zweiter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.