Absatz eins,Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn
- Litera adie für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,
- Litera bAnmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)