Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Text

Paragraph 110, Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

  1. Absatz eins,Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,
    2. Litera b
      Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1987,.)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 78, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,.)
  4. Absatz 4,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.