Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 a,

Inkrafttretensdatum

16.07.1988

Außerkrafttretensdatum

06.03.2019

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung

Paragraph 108 a,

  1. Absatz einsDas entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Absatz eins, angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen ist, festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147251

alte Dokumentnummer

N9196710122Z