Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,
Paragraph 100
01.01.1972
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im Paragraph 22, Absatz 2, angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.