Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

21.12.1977

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Paragraph 97, Heeresfahrzeuge

  1. Absatz eins,Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung notwendig sind.
  2. Absatz 2,Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind (Paragraph eins, Absatz 2, Litera d,), können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen sie auf Straßen mit öffenltichem Verkehr verwendet werden dürfen.