Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a

Inkrafttretensdatum

20.07.1982

Text

Paragraph 91 a, Kraftwagen und Anhänger zum Transport von Tieren

  1. Absatz eins,Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zum Transport von Tieren im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,, bestimmt sind, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Art, der Anzahl und der Größe der zu befördernden Tiere entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein.
  2. Absatz 2,Diese Fahrzeuge müssen entsprechend ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen mit einem gleitsicheren Bodenbelag ausgerüstet sein und den Tieren einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Lüftungsöffnungen die notwendige Luftzufuhr ermöglichen. Trennwände müssen aus widerstandsfähigem Material bestehen. Werden vorwiegend oder ausschließlich Großtiere transportiert, die anzubinden sind, müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein; gleitsichere Rampen für das Verladen und Abladen der Tiere sind mitzuführen.