Absatz eins,Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm3 nicht übersteigt; Paragraph 82, Absatz 4, gilt sinngemäß. Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.