Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Text

Paragraph 74, Vorübergehende Entziehung

der Lenkerberechtigung und, Androhung der Entziehung

  1. Absatz eins,Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, ist der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß Paragraph 73, eingeleitet wurde.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann.