Absatz eins,Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, bei Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Absatz 2 bis 7 und in den Paragraphen 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleiterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.