Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

09.07.1993

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und, Anhänger

Paragraph 59, Versicherungspflicht für, Kraftfahrzeuge und Anhänger

mit inländischem Kennzeichen

  1. Absatz eins,Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen muß bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer bestehen
    1. Litera a
      für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39),
    2. Litera b
      für Probefahrten (Paragraph 45,),
    3. Litera c
      für Überstellungsfahrten(Paragraph 46,).
  2. Absatz 2,Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörpgerschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sind von der im Absatz eins, angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der Mindestversicherungssummen; sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.