Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Text

Paragraph 57, Verfahren bei der Überprüfung

  1. Absatz einsBei der wiederkehrenden Überprüfung (Paragraph 55,) und bei der besonderen Überprüfung (Paragraph 56,) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, bei den in Paragraph 55, Absatz eins, Litera c bis i genannten Fahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.
  2. Absatz 2Das Gutachen (Absatz eins,) ist bei einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Absatz 4, zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden einzuholen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat dem im Absatz 2, angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen. Hiebei hat die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen zu tragen hat, für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung bis zur Höhe des im Paragraph 55, Absatz 4, angeführten Kostenbeitrages zu leisten.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbebetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende und die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtung, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

  1. Absatz 4 aDer Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
  2. Absatz 5Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Absatz eins,) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, daß das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.
  3. Absatz 6Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so hat die Behörde dies auf dem Typenschein oder dem Bescheid über die Einzelgenehmigung und auf dem Zulassungsschein zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt keiner Stempelgebühr.
  4. Absatz 7Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Absatz 6,), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist.
  5. Absatz 8Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  6. Absatz 9Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Absatz eins,) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.