Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Text

Paragraph 52, Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln

  1. Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
  2. Absatz 2,Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Absatz eins,) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins und ein Nachweis über die ordnungsgemäß entrichtete Kraftfahrzeugsteuer im Sinne Paragraph 37, Absatz 2, Litera e, vorgelegt wurden.