Absatz eins,Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,
Paragraph 50
01.01.1989
24.05.2002
Paragraph 50, Zustand der Kennzeichentafeln